Seit 2013 pendeln Fernbusse zwischen den deutschen Großstädten und machen der Bahn Konkurrenz: Mit fast 20 Millionen Passagieren hat sich die Fahrgastzahl 2014 dem Portal fernbusse.de zufolge innerhalb eines Jahres mehr als verdoppelt.
Der rechtliche Hintergrund für Fernbusfahrten wurde schon 2011 fixiert. „Eine EU-Verordnung definiert seitdem die Fahrgastrechte für Busfahrten über 250 Kilometer“, erklärt Rechtsanwalt Volker Weingran aus der Heinsberger Anwaltsgemeinschaft Schneider & Dr. Willms und Partneranwalt von Roland Rechtsschutz. Im Gegensatz zu den Rechten von Fluggästen zähle beim Busverkehr nicht die Ankunftszeit: „Für die Ansprüche, die der Kunde stellen kann, ist der Abfahrtszeitpunkt relevant“, so Weingran. Starte ein Fernbus etwa mit mehr als 90 Minuten Verspätung, müsse das Busunternehmen einen Imbiss und Erfrischungen anbieten – vorausgesetzt, die Fahrt wird insgesamt mindestens drei Stunden dauern. (djd).
Ist der Bus überbucht, mehr als zwei Stunden verspätet oder fällt die Fahrt komplett aus, kann man sich den Fahrpreis erstatten oder über einen alternativen Weg zum Ziel bringen lassen. „Gibt es keine Alternativlösung, hat man sogar einen Anspruch auf ein Hotelzimmer.Aber nur unter der Voraussetzung, dass weder das widrige Wetter noch andere Naturkatastrophen Schuld an der Verspätung haben“, so Weingran. Mehr Rechtstipps finden Interessierte unter ww.roland-rechtsschutz.de/rechtstipps. (djd).